Nadine Jacobi

Verkündung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG)

 

am 02. Juni 2023 wurde das Hinweisgeberschutzgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Damit gilt ab dem 2. Juli 2023 für Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden folgendes:

  • Unternehmen müssen ihren Mitarbeitenden einen sicheren und vertraulichen Meldekanal zur Abgabe von Hinweisen auf Gesetzesverstöße zur Verfügung stellen.
  • Die Inhalte eingehender Meldungen müssen vertraulich behandelt werden , in jederzeit abrufbarer Weise dokumentiert und für mindestens drei Jahre aufbewahrt werden. Dabei sind auch die im Gesetz vorgegebenen Rückmeldefristen an den Hinweisgeber zu beachten.
  • In der gesamten Aufbewahrungszeit darf nur die eingerichtete Meldestelle des Unternehmens (sogenannte „berechtigte Personen“) Zugriff auf die Dokumentation haben.
  • Die gesetzlichen Vorgaben können durch die Einrichtung eines digitalen Hinweisgebersystems oder die Beauftragung einer Ombudsperson erfüllt werden.
  • Verstöße gegen das HinSchG werden mit Bußgeldern bis zu 50.000 EUR geahndet.

Ab dem 17. Dezember 2023 gelten diese Vorgaben für Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden.

 


Unser Angebot: Workshop zur individuellen Umsetzung des Hinweisgebersystems in Ihrem Unternehmen

  • Anforderungen des HinSchG
  • Möglichkeiten der Umsetzung inklusive pro & contra Argumente für die jeweilige Lösung
  • Im Unternehmen zu treffende Entscheidungen
  • Praxisnahe und kostenbewusste Umsetzung der Anforderungen
  • Empfehlung zum weiteren Vorgehen und Umgang mit eingehenden Hinweisen

Dauer: ca. 3 Stunden


 

Auf Wunsch des Mandanten stellen wir im Anschluss gerne den Kontakt zu professionellen Anbietern digitaler Lösungen her und begleiten den Auswahl- und Angebotsprozess. Die Abrechnung erfolgt hier nach Aufwand. Der Aufwand dafür wird bei einer auf Deutschland begrenzten Umsetzung auf 4 Stunden geschätzt.

Das eingerichtete Hinweisgebersystem kann (künftig) auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Anforderungen genutzt werden:

  • Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG): Einrichtung einer Beschwerdestelle
  • Geldwäschegesetz (GWG): Vorhalten einer Meldestelle. Verpflichtete nach GWG sind z.B. auch Güterhändler

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